Wissenswertes über das Urheberrecht und Creative Commons
Der § 60a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sieht eine Sonderregelung für Unterricht und Lehre vor. Dabei ist es Bildungseinrichtungen gestattet, für nicht kommerzielle Zwecke bis zu 15 % eines veröffentlichen Werkes zu kopieren und weiterzugeben. Der Zweck der Weitergabe darf aber nur der Bildung dienen und die Kopien dürfen in keinster Weise angepasst oder verändert werden.
Die Sonderregelung reichen für die Erstellung von Unterrichtsmaterial aber nicht aus, da teilweise für ein Arbeitsblatt gleich mehrere unterschiedliche Quellen genutzt, weiterverarbeitet und evtl. sogar verändert werden müssen. Eine Veränderung oder Anpassung ist im Urheberrechtsgesetz gar nicht vorgesehen und ist bei Werken, die unter diesem Schutz stehen, ausgeschlossen.
Für die berufliche Bildung ist es umstritten, ob diese Sonderreglungen auch grieft, da ein RBZ (das BBZ Rendsburg-Eckernförde ist auch ein RBZ) in der Theorie Umsätze generieren könnte.