====== Recht & Datenschutz bei KI ====== ~~NOTOC~~
Darf ich ein KI-Bild veröffentlichen? Wer haftet bei KI-Hausaufgaben? Was muss ich beim Datenschutz beachten? Die Antworten aus dem Vortrag von Rechtsanwältin Antonia Dufeu und der Handreichung des Landes, kurz und sortiert.
Wichtig: Das ist eine Zusammenfassung der Vortragsfolien (Oktober 2024) und der Handreichung des Landes, keine Rechtsberatung. Die Rechtslage rund um KI entwickelt sich schnell. Im Zweifel fragt die Schulleitung oder die Datenschutzbeauftragte.
Niemandem, es ist gemeinfrei. Urheber kann nur eine Person sein, die eine persönliche geistige Schöpfung erbringt (§§ 2, 7 UrhG). Die Person, die den Prompt eingibt, erreicht dafür keine Schöpfungshöhe, die KI ist keine Person, und auch die Entwickler der KI sind am einzelnen Bild nicht Schöpfer.
Gemeinfreie Bilder darf grundsätzlich jede:r verwenden. Beachten muss man aber die Nutzungsbedingungen (AGB) des KI-Anbieters: Verbietet er eine Veröffentlichung, ist sie nicht erlaubt. Bei vielen Anbietern gelten außerdem Regeln wie „keine Hassreden, keine illegalen oder schädigenden Inhalte“.
Wenn eine Person etwas Individuelles, Schöpferisches schafft. Das kann etwa die Zusammenstellung oder Konzeption mehrerer KI-Bilder sein (Gesamtwerk) oder eine so starke Bearbeitung, dass das KI-Werk kaum noch zu erkennen ist (§ 23 UrhG).
Möglich bei sogenannten Doppelschöpfungen, wenn etwa ein bekanntes Motiv eines lebenden Künstlers fast identisch nachgebildet wird. Ein bloßer Malstil ist nicht geschützt. Für diese Fälle gibt es laut Vortrag noch kaum Gesetze oder Rechtsprechung.
Urheberrechtlich ist nichts verletzt (gemeinfrei), aber es kann ein Täuschungsversuch vorliegen. Das Land schreibt dazu: Eine eigenständige Leistung liegt vor, wenn die KI nur als Hilfsmittel oder Impuls dient (wie ein Lexikon). Wird der KI-Text ohne überwiegend eigenen Beitrag übernommen, ist es keine eigenständige Leistung. Die bloße Eingabe eines Arbeitsbefehls genügt nicht.
Dazu passt auch: Es gibt keine rechtssicheren KI-Detektoren, die Nutzung ist rechtssicher kaum nachweisbar (siehe Prüfen & Aufgaben).
Als Quelle angeben, zum Beispiel „OpenAI’s ChatGPT, 2024“ oder „Copilot; Prompt: …“, oder nach einem eigenen Zitierstil (z. B. APA). Das Land schlägt diese Formulierung vor: „Bei der Erstellung dieses Textes wurde (Name des KI-Tools) eingesetzt. Folgende Prompts wurden gestellt: 1. … 2. …“ So kann die Lehrkraft den Anteil der KI beurteilen.
Nein. Die Bewertung muss eine persönliche Eigenleistung der Lehrkraft sein (§ 16 Abs. 2 SchulG, Handreichung des Landes). Auch nach der EU-KI-Verordnung gilt die KI-gestützte Analyse von Schülerleistungen als Hochrisiko-Anwendung mit strengen Anforderungen; die finale Entscheidung muss bei der Lehrkraft bleiben.
Die Handreichung des Landes: Bei ChatGPT sind E-Mail-Adresse und Mobilnummer nötig, damit werden personenbezogene Daten beim Anbieter verarbeitet. Individuelle Konten für Schüler:innen sind deshalb (noch) nicht möglich. Zu Demonstrationszwecken können sich Lehrkräfte freiwillig mit der dienstlichen Adresse oder einer Funktionsadresse anmelden. Anbieter wie fobizz lösen das Problem für Schulen.
Die Referentin empfiehlt, daraus eine Nutzungsordnung zu entwerfen und sie mit den Jugendlichen zu besprechen:
Ein Vortrag voller Fallbeispiele („Schulleiter Busch lässt ein Bild generieren …“) mit jeweils einer Lösung. Er führt von Urheberrecht über Hausaufgaben bis zu Datenschutz und KI-Verordnung.
Außerdem lesenswert: die Handreichung „KI@Schule“ des Landes mit dem Kapitel zu Datenschutz- und schulrechtlichen Aspekten.
Die Zusammenfassungen fassen die verlinkten Dokumente sinngemäß zusammen; maßgeblich sind die Originale. Prozessverantwortlich: Dennis Clausen, dennis.clausen@bbz-rd-eck.de